Indem der Beschwerdeführer die Provision nicht auf ein Geschäftskonto, sondern auf ein privates Bankkonto vereinnahmt habe, ohne sicherzustellen, dass die Zahlung bei der Erstellung der Geschäftsbuchhaltung berücksichtigt werde, habe der Beschwerdeführer zumindest ernsthaft damit rechnen müssen, dass die Provision keinen Eingang in die Geschäftsbuchhaltung und in seine Einkommensdeklaration finde. Er habe dies offensichtlich in Kauf genommen, womit ihm zwar keine Absicht im Sinne eines direkten Vorsatzes nachgewiesen werden könne, aber zumindest Eventualvorsatz vorliege.