2. 2.1. Das KStA führte in der Bussenverfügung und im Einspracheentscheid aus, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2019 eine Provisionszahlung von CHF 60'000.00 erhalten, welche er in der Steuererklärung 2019 zu Unrecht nicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert habe. Da das Gemeindesteueramt Q._____ noch rechtzeitig auf die unvollständige Deklaration aufmerksam geworden sei, habe das betroffene Nettoeinkommen von CHF 54'000.00 (CHF 60'000.00 abzüglich 10 % AHV-Bei- träge) noch rechtzeitig aufgerechnet werden können und seien Steuerausfälle verhindert worden.