{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-06-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2024-18_2025-06-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11668", "Checksum": "2578928a25f8b776080e64299bd188a2"}, "Scrapedate": "2025-10-21", "Num": ["3-BB.2024.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 26.06.2025 3-BB.2024.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2421", "Zeit UTC": "21.10.2025 02:36:22", "Checksum": "bfced49306ec3c97c949d8ff6b948e1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 26.06.2025 3-BB.2024.18\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2024.18\nP 86\n\nUrteil vom 26. Juni 2025\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichterin Sramek\nRichter Schorno\nGerichtsschreiberin Schaffner\n\nBeschwerde- A._____\nführer\n\nGegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau,\nGeschäftsbereich Recht, Nachsteuern und Bussen, vom 21. Juni 2024\nbetreffend versuchter Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuer 2019\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDas Gemeindesteueramt Q._____ stellte im Veranlagungsverfahren fest,\ndass A._____ eine Provision von CHF 60'000.00 in der Steuererklärung\n2019 nicht als Einkommen deklariert hatte und nahm die entsprechende\nAufrechnung vor. In der Folge wurde das Kantonale Steueramt, Sektion\nRechtsdienst, Bereich Nachsteuern und Bussen (im Folgenden: KStA) vom\nGemeindesteueramt Q._____ über diesen Umstand informiert. Mit Schreiben vom 10. November 2022 teilte das KStA A._____ mit, es müsse\nangenommen werden, dass er versucht habe, Steuern zu hinterziehen.\nDaher werde ein Strafverfahren eröffnet. Gleichzeitig wurde ihm bis zum\n15. Dezember 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung\nsachdienlicher Unterlagen gegeben.\n\n2.\nMit Schreiben vom 9. Dezember 2022 nahm A._____ zur Angelegenheit\nStellung.\n\n3.\nMit Verfügung vom 26. April 2024 auferlegte das KStA A._____ wegen\nversuchter Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2019 eine Busse von\nCHF 2'005.70.\n\n4.\nGegen die Bussenverfügung erhob A._____ mit Schreiben vom 24. Mai\n2024 Einsprache und stellte den Antrag, das Strafverfahren sei einzustellen\nund von der Erhebung einer Busse abzusehen.\n\n5.\nMit Entscheid vom 21. Juni 2024 wies das KStA die Einsprache ab.\n\n6.\nDen Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 (Zustellung am 22. Juni 2024)\nhat A._____ mit Beschwerde vom 12. Juli 2024 (Postaufgabe am 18. Juli\n2024) an das Spezialverwaltungsgericht weitergezogen. Er stellt\nsinngemäss den Antrag,\n\nder Entscheid vom 21. Juni 2024 sowie die Bussenverfügung vom 26. April\n2024 seien aufzuheben.\n\nAuf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n-3-\n\n7.\nDas KStA beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.\n\n8.\nA._____ hat keine Replik eingereicht.\n\n9.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat die Akten des Bussenverfahrens betreffend versuchte Steuerhinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern\n2019 (3-RV.2024.99) in Sachen von A._____ beigezogen.\n\n10.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat am 26. Juni 2025 eine Verhandlung mit\nParteibefragung durchgeführt (Protokoll der Verhandlung vom 26. Juni\n2025 [im Folgenden: Protokoll]).\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorgeworfene versuchte Steuerhinterziehung betrifft die direkte Bundessteuer 2019. Anwendbar ist somit das Bundesgesetz über die direkte\nBundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\n2.1.\nDas KStA führte in der Bussenverfügung und im Einspracheentscheid aus,\nder Beschwerdeführer habe im Jahr 2019 eine Provisionszahlung von\nCHF 60'000.00 erhalten, welche er in der Steuererklärung 2019 zu Unrecht\nnicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert habe.\nDa das Gemeindesteueramt Q._____ noch rechtzeitig auf die unvollständige Deklaration aufmerksam geworden sei, habe das betroffene Nettoeinkommen von CHF 54'000.00 (CHF 60'000.00 abzüglich 10 % AHV-Bei-\nträge) noch rechtzeitig aufgerechnet werden können und seien Steuerausfälle verhindert worden. Andernfalls wäre der Beschwerdeführer für die\ndirekte Bundessteuer auf der Basis eines steuerbaren Einkommens von\nCHF 60'704.00 statt CHF 114'074.00 veranlagt worden und es wäre für die\ndirekte Bundessteuer 2019 ein Steuerausfall von CHF 3'342.85 entstanden\n(hypothetischer Steuerausfall). Damit sei der Tatbestand der versuchten\nSteuerhinterziehung der direkten Bundessteuer 2019 in objektiver Hinsicht\nerfüllt.\n\nDie Höhe der nicht deklarierten Provision und auch der Anteil dieser Provision am gesamten steuerbaren Einkommen sei an sich bereits ein starkes\nIndiz für das Vorliegen von Vorsatz. Indem der Beschwerdeführer die Provision nicht auf ein Geschäftskonto, sondern auf ein privates Bankkonto\nvereinnahmt habe, ohne sicherzustellen, dass die Zahlung bei der Erstellung der Geschäftsbuchhaltung berücksichtigt werde, habe der Beschwerdeführer zumindest ernsthaft damit rechnen müssen, dass die Provision\nkeinen Eingang in die Geschäftsbuchhaltung und in seine Einkommensdeklaration finde. Er habe dies offensichtlich in Kauf genommen, womit ihm\nzwar keine Absicht im Sinne eines direkten Vorsatzes nachgewiesen werden könne, aber zumindest Eventualvorsatz vorliege. Damit sei der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuer\n2019 auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.\n\nAn der Verhandlung vom 26. Juni 2025 hielt das KStA an seiner Argumentation und den Anträgen fest (Protokoll, S. 12).\n\n2.2.\nDer Beschwerdeführer bringt mit Einsprache, Beschwerde, sowie an der\nVerhandlung vom 26. Juni 2025 vor, dass die Provisionszahlung von\n-5-\n\n"}