1. Die Veranlagungsverfügung vom 19. Mai 2022 und der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023 werden aufgehoben und die Angelegenheit wird zur nochmaligen Durchführung des Veranlagungsverfahrens an die Steuerkommission R._____ zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin des Beschwerdeführers (2) die Beigeladenen das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt R._____ die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer Rechtsmittelbelehrung