10 DBG N 6). Es ist daher festzuhalten, dass die Veranlagungsverfügung vom 19. Mai 2022 betreffend die direkte Bundessteuer 2015 (Liquidationsgewinn) mangelhaft eröffnet wurde. Die Vorinstanz hätte alle einzelnen eingesetzten Erben separat veranlagen müssen (sog. transparente Besteuerung). 5.3. Die Veranlagungsverfügung vom 19. Mai 2022 betreffend die direkte Bundessteuer 2015 (Liquidationsgewinn) und der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023 sind aufgrund mangelhafter Eröffnung der Veranlagungsverfügung aufzuheben. Die Angelegenheit wird an die Steuerkommission R._____ zurückgewiesen.