5.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 DBG wird das Einkommen von Erbengemeinschaften den einzelnen Erben zugerechnet. Im Gegensatz zum kantonalen Steuerrecht (vgl. § 10 Abs. 2 StG), welches in Ausnahmefällen eine Besteuerung einer Erbengemeinschaft als Ganzes vorsieht, kennt das DBG keine solche Regelung. Eine Erbengemeinschaft kann demnach als solche im Bereich der direkten Bundessteuer kein eigenes Steuersubjekt darstellen (vgl. Beusch/Raas, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Auflage, Basel 2022, Art. 10 DBG N 6).