4.2. 4.2.1. Diese Auffassung ist insofern unzutreffend, als mit dem Tod die Steuerpflicht von B._____ sel. endete (Art. 8 Abs. 2 DBG). Art. 12 Abs. 1 DBG -5- hält sodann fest, dass in die Rechte und Pflichten einer verstorbenen Person die erbberechtigten Personen eintreten.