4. 4.1. Die Steuerkommission R._____ veranlagte B._____ sel. zu einer Liquidationsgewinnsteuer 2015. Zur Begründung wurde ausgeführt, B._____ sel. habe gemäss Erbenverzeichnis keine gesetzlichen Erben hinterlassen. Der gesamte Nachlass sei als Legat an nicht einkommenssteuerpflichtige Institutionen vermacht worden. Solche Legate (Schenkungen) könnten steuerrechtlich nur aus Privatvermögen erfolgen. Eine logische Sekunde vor dem Tod von B._____ sel. sei somit die Überführung vom Geschäftsin das Privatvermögen erfolgt, weshalb der verstorbene B._____ sel. für den Liquidationsgewinn steuerpflichtig sei.