2. Mit Beschwerde wurde auch die Aufhebung des Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 (Liquidationsgewinn) beantragt. Im vorliegenden Urteil wird ausschliesslich die direkte Bundessteuer 2015 (Liquidationsgewinn) behandelt. Die Kan- tons- und Gemeindesteuern 2015 werden in einem separaten Verfahren (3-RV.2023.44) zu beurteilen sein. 3. 3.1. Dem Willensvollstrecker oder einem amtlichen Erbschaftsverwalter steht die Prozessführungsbefugnis an Stelle der Erbengemeinschaft bzw. von deren Mitgliedern im eigenen Namen und als Partei zu (vgl. VGE vom 4. Juli 2012 [WBE.2012.262]).