{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-12-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2023-9_2024-12-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11125", "Checksum": "047b1c43fdc1aab67dfa07044b862874"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2023.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 19.12.2024 3-BB.2023.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:42:12", "Checksum": "aaaeb14b78432306c1c1f9eae6b1b939", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 19.12.2024 3-BB.2023.9\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2023.9\nP 208\n\nUrteil vom 19. Dezember 2024\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichter Senn\nRichter Wick\nGerichtsschreiber Ceni\n\nBeschwerde- A._____\nführer /\nWillensvollstrecker vertreten durch PrimeTax AG, Friesenbergstrasse 75, 8055 Zürich\n\nErbengemeinschaft des B._____ sel., nämlich:\n\nBeigeladene F._____\n\nBeigeladene G._____\n\nBeigeladene H._____\n\nGegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission R._____\nvom 27. Januar 2023\nbetreffend Direkte Bundessteuer 2015; Liquidationsgewinn\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nB._____ ist am tt.mm. 2015 verstorben. Testamentarisch hat er A._____\nals Willensvollstecker eingesetzt.\n\n2.\nMit Verfügung vom 19. Mai 2022 wurde B._____ sel. von der Steuerkommission R._____ für die direkte Bundessteuer 2015 zu einem privilegierten Liquidationsgewinn von CHF 1'000'976.00 veranlagt.\n\n3.\nMit Schreiben vom 19. September 2022 erhob die vom Willensvollstrecker\nbeauftragte Vertreterin (AS & T AG Attenhofer Treuhand) Einsprache gegen die Steuerveranlagung 2015 (privilegierter Liquidationsgewinn).\n\n4.\nMit Entscheid vom 27. Januar 2023 wies die Steuerkommission R._____\ndie Einsprache ab.\n\n5.\nDen Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023 (Zustellung am 30. Januar\n2023) liess der Willensvollstrecker von B._____ sel. durch die neu beauftragte Vertreterin (Tax Partner AG) mit Beschwerde vom 1. März 2023\n(Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen. Er liess folgende Anträge stellen:\n\n\"1. Die Einsprache-Entscheide vom 27. Januar 2023 der Steuerkommission\nR._____ betreffend die Liquidationsgewinnbesteuerung für die Staats- und\nGemeindesteuern 2015 sowie die direkte Bundessteuer 2015 sei ersatzlos\naufzuheben.\n\n2. Eventualiter sei der steuerbare Liquidationsgewinn im Sinne der Erwägungen neu festzusetzen.\n\n3. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im\nSinne der Erwägungen zurückzuweisen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n6.\nDas Gemeindesteueramt R._____ (GStA R._____) und das Kantonale\nSteueramt (KStA) beantragen die Abweisung der Beschwerde.\n-3-\n\n7.\nMit Schreiben vom 16. Juni 2023 liess der Willensvollstrecker von B._____\nsel. eine Replik erstatten.\n\n8.\nMit Schreiben vom 21. Juni 2024 wurde ein Vertreterwechsel (neue Vertreterin: Prime Tax AG) angezeigt.\n\n9.\nDer Willensvollstrecker hat aufforderungsgemäss weitere Unterlagen eingereicht.\n\n10.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat die eingesetzten Erben zum Verfahren\nbeigeladen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n11.\nDie eingesetzten Erben haben keine Stellungnahme eingereicht.\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2015. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\nMit Beschwerde wurde auch die Aufhebung des Einspracheentscheid vom\n27. Januar 2023 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015\n(Liquidationsgewinn) beantragt. Im vorliegenden Urteil wird ausschliesslich\ndie direkte Bundessteuer 2015 (Liquidationsgewinn) behandelt. Die Kan-\ntons- und Gemeindesteuern 2015 werden in einem separaten Verfahren\n(3-RV.2023.44) zu beurteilen sein.\n\n3.\n3.1.\nDem Willensvollstrecker oder einem amtlichen Erbschaftsverwalter steht\ndie Prozessführungsbefugnis an Stelle der Erbengemeinschaft bzw. von\nderen Mitgliedern im eigenen Namen und als Partei zu (vgl. VGE vom\n4. Juli 2012 [WBE.2012.262]).\n\n3.2.\nGemäss Erbbescheinigung des Gerichtspräsidiums R._____ vom 1. Juni\n2015 wurde A._____ zum Willensvollstrecker des B._____ sel. ernannt.\nA._____ ist folglich aufgrund des Willensvollstreckermandates zur Prozessführung im vorliegenden Verfahren berechtigt.\n\n4.\n4.1.\nDie Steuerkommission R._____ veranlagte B._____ sel. zu einer Liquidationsgewinnsteuer 2015. Zur Begründung wurde ausgeführt, B._____\nsel. habe gemäss Erbenverzeichnis keine gesetzlichen Erben hinterlassen.\nDer gesamte Nachlass sei als Legat an nicht einkommenssteuerpflichtige\nInstitutionen vermacht worden. Solche Legate (Schenkungen) könnten\nsteuerrechtlich nur aus Privatvermögen erfolgen. Eine logische Sekunde\nvor dem Tod von B._____ sel. sei somit die Überführung vom Geschäftsin das Privatvermögen erfolgt, weshalb der verstorbene B._____ sel. für\nden Liquidationsgewinn steuerpflichtig sei.\n\n4.2.\n4.2.1.\nDiese Auffassung ist insofern unzutreffend, als mit dem Tod die Steuerpflicht von B._____ sel. endete (Art. 8 Abs. 2 DBG). Art. 12 Abs. 1 DBG\n-5-\n\nhält sodann fest, dass in die Rechte und Pflichten einer verstorbenen Person die erbberechtigten Personen eintreten.\n\n4.2.2.\nGemäss Verzeichnis der gesetzlichen Erben der Gemeindekanzlei\nR._____ vom 26. März 2015, welches gestützt auf die letztwillige\nVerfügung vom 31. März 2004 erstellt wurde, hatte B._____ sel. im\nTodeszeitpunkt lediglich keine pflichtteilsgeschützten Erben. Gemäss dem\nvereinfachten Steuerinventar der Inventurbehörde R._____ vom\n8. September 2022 gab es dennoch drei erbberechtigte Personen, nämlich\ndie F._____, G._____, und die H._____, als testamentarisch eingesetzte\nErben. Diese bildeten die Erbengemeinschaft des verstorbenen B._____.\nEinzige Legatnehmerin war C._____. Die Feststellung der Vorinstanz, der\ngesamte Nachlass sei als Legat übertragen worden, trifft damit\noffensichtlich nicht zu.\n\n5.\n5.1.\nDer Liquidationsgewinn 2015 wurde insgesamt mit einer Veranlagungsverfügung veranlagt.\n\n"}