Auf die Beschwerde ist daher infolge Verspätung und Fehlens eines rechtlich relevanten Fristwiederherstellungsgrundes nicht einzutreten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dadurch allenfalls zwischen den Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer eine "materielle Differenz" entstehen kann. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). -6- Das Gericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.