3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die verspätete Einreichung der Beschwerde also nicht. Der Umstand, dass er übersehen hat, dass fristhemmende Bestimmungen nach dem kantonalen Recht für die direkte Bundessteuer nicht beachtlich sind (Bundesgerichtsurteil vom 31. Mai 2023 [9C_236/2023]; vgl. auch Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheides), stellt keinen Hinderungsgrund dar (VGE vom 7. März 2023 [WBE.2022.461]). Auf die Beschwerde ist daher infolge Verspätung und Fehlens eines rechtlich relevanten Fristwiederherstellungsgrundes nicht einzutreten.