2. 2.1. Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 140 Abs. 1 DBG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist ausgestaltet ist. Die rechtzeitige Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn sie erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel eingetreten werden. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem auf die Eröffnung des Einspracheentscheides folgenden Tag zu laufen. Sie gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist.