2. Gegen die Verfügung vom 29. Juni 2020 erhob A._____ mit Schreiben vom 18. Juli 2022 (bzw. durch die kürzlich elektronisch übermittelte Steuererklärung 2018) Einsprache. Die Steuerkommission Q._____ ging von den folgenden sinngemäss gestellten Begehren aus: "Die definitive Steuerveranlagung 2018 sei wegen offensichtlicher Unrichtigkeit bzw. den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Steuerpflichtigen entsprechend zu korrigieren. Falls dies im Einspracheverfahren nicht möglich sei, sei eine Revision der Steuerveranlagung vorzunehmen." 3. Mit Entscheid vom 15. November 2022 fällte die Steuerkommission Q._____ den folgenden Beschluss: