{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-01-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2023-3_2024-01-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9301", "Checksum": "756d5bc2c641d4bd979a58dc616b555f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2023.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 25.01.2024 3-BB.2023.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:51:13", "Checksum": "08fb84d94c2673356bc683aa4f6e91ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 25.01.2024 3-BB.2023.3\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2023.3\nP 14\n\nUrteil vom 25. Januar 2024\n\nBesetzung Präsident Fischer\nRichter Loser\nRichter Senn\nGerichtsschreiber Lenarcic\n\nBeschwerde- A._____\nführer\n\nGegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____\nvom 15. November 2022\nbetreffend Direkte Bundessteuer 2018\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Verfügung vom 29. Juni 2020 wurde A._____ für die direkte\nBundessteuer 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 60'400.00\nveranlagt.\n\n2.\nGegen die Verfügung vom 29. Juni 2020 erhob A._____ mit Schreiben vom\n18. Juli 2022 (bzw. durch die kürzlich elektronisch übermittelte\nSteuererklärung 2018) Einsprache. Die Steuerkommission Q._____ ging\nvon den folgenden sinngemäss gestellten Begehren aus:\n\n\"Die definitive Steuerveranlagung 2018 sei wegen offensichtlicher Unrichtigkeit\nbzw. den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Steuerpflichtigen entsprechend zu korrigieren. Falls dies im Einspracheverfahren nicht möglich sei,\nsei eine Revision der Steuerveranlagung vorzunehmen.\"\n\n3.\nMit Entscheid vom 15. November 2022 fällte die Steuerkommission\nQ._____ den folgenden Beschluss:\n\n\"1. Auf die Einsprache wird nicht eingetreten.\n2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.\"\n\n4.\nDen Einspracheentscheid vom 15. November 2022 (Zustellung am 29. November 2022) hat A._____ mit Rekurs (recte: Beschwerde) vom 3. Januar\n2023 (elektronische Abgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellt die folgenden Anträge:\n\n\"1. Durch den Gesuchsteller allfällig verletzte Fristen seien wiederherzustellen;\n\n2. in der Folge sei der Entscheid der Vorinstanz an diese zur Neubeurteilung resp. Revision der Steuerveranlagungen 2018-2020 zurückzuweisen;\n\n3. eventualiter seien durch das Spezialverwaltungsgericht selbst die fraglichen Steuerveranlagungen und von der Steuerbezugsbehörde darauf\nberuhend erlassenen allfälligen Strafbefehle zu revidieren und den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Gesuchstellers anzupassen.\"\n-3-\n\n5.\nDie Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen,\nes sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n6.\nA._____ hat eine Replik erstattet.\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2018. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990.\n\n2.\n2.1.\nDer Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 140 Abs. 1\nDBG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist\nausgestaltet ist. Die rechtzeitige Einreichung eines Rechtsmittels ist eine\nSachurteilsvoraussetzung. Nur wenn sie erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel\neingetreten werden. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem auf die Eröffnung\ndes Einspracheentscheides folgenden Tag zu laufen. Sie gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen\noder der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Fällt der letzte Tag\nauf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft\ndie Frist am nächstfolgenden Werktag ab (Art. 133 Abs. 1 DBG).\n\n2.2.\nDer Einspracheentscheid vom 15. November 2022 ist dem Beschwerdeführer am 29. November 2022 zugestellt worden (vgl. Verfolgung Sendungsnummer: aaa). Die Beschwerdefrist hat somit am 30. November 2022\nzu laufen begonnen und endete am 29. Dezember 2022. Die Beschwerde\ndatiert vom 3. Januar 2023 und wurde gleichentags elektronisch dem\nSpezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, übermittelt. Sie erfolgte\nsomit verspätet.\n\n3.\n3.1.\nGemäss Art. 140 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 DBG kann\ndie Frist wieder hergestellt werden, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der\nHinderungsgründe eingereicht wurde.\n\n3.2.\nDer Beschwerdeführer führt in der Replik das Folgende aus:\n\n\"Bezüglich der Beschwerden betreffend direkte Bundessteuern ist aufgrund der\nzwischen diesen und Beschwerden betreffend Staats- und Gemeindesteuern\nunterschiedlichen Fristenläufen tatsächlich eine Eingabeverspätung von weni-\n-5-\n\ngen Tagen zu konstatieren. Soweit die Berechnung der direkten Bundessteuer\nvon jener der Staats- und Gemeindesteuern abhängt, sei zur Vermeidung einer\nmateriellen Differenz zwischen den Berechnungen der beiden Steuerarten\ngleichwohl auf die Beschwerden zur direkten Bundessteuer einzutreten.\"\n\n3.3.\nDer Beschwerdeführer bestreitet die verspätete Einreichung der Beschwerde also nicht. Der Umstand, dass er übersehen hat, dass fristhemmende Bestimmungen nach dem kantonalen Recht für die direkte Bundessteuer nicht beachtlich sind (Bundesgerichtsurteil vom 31. Mai 2023\n[9C_236/2023]; vgl. auch Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheides), stellt keinen Hinderungsgrund dar (VGE vom 7. März 2023\n[WBE.2022.461]). Auf die Beschwerde ist daher infolge Verspätung und\nFehlens eines rechtlich relevanten Fristwiederherstellungsgrundes nicht\neinzutreten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass\ndadurch allenfalls zwischen den Kantons- und Gemeindesteuern und der\ndirekten Bundessteuer eine \"materielle Differenz\" entstehen kann.\n\n"}