Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BB.2023.3 P 14 Urteil vom 25. Januar 2024 Besetzung Präsident Fischer Richter Loser Richter Senn Gerichtsschreiber Lenarcic Beschwerde- A._____ führer Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 15. November 2022 betreffend Direkte Bundessteuer 2018 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 wurde A._____ für die direkte Bundessteuer 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 60'400.00 veranlagt. 2. Gegen die Verfügung vom 29. Juni 2020 erhob A._____ mit Schreiben vom 18. Juli 2022 (bzw. durch die kürzlich elektronisch übermittelte Steuererklärung 2018) Einsprache. Die Steuerkommission Q._____ ging von den folgenden sinngemäss gestellten Begehren aus: "Die definitive Steuerveranlagung 2018 sei wegen offensichtlicher Unrichtigkeit bzw. den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Steuerpflichtigen ent- sprechend zu korrigieren. Falls dies im Einspracheverfahren nicht möglich sei, sei eine Revision der Steuerveranlagung vorzunehmen." 3. Mit Entscheid vom 15. November 2022 fällte die Steuerkommission Q._____ den folgenden Beschluss: "1. Auf die Einsprache wird nicht eingetreten. 2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen." 4. Den Einspracheentscheid vom 15. November 2022 (Zustellung am 29. No- vember 2022) hat A._____ mit Rekurs (recte: Beschwerde) vom 3. Januar 2023 (elektronische Abgabe gleichentags) an das Spezialverwal- tungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellt die folgenden An- träge: "1. Durch den Gesuchsteller allfällig verletzte Fristen seien wiederherzu- stellen; 2. in der Folge sei der Entscheid der Vorinstanz an diese zur Neubeurtei- lung resp. Revision der Steuerveranlagungen 2018-2020 zurückzuwei- sen; 3. eventualiter seien durch das Spezialverwaltungsgericht selbst die frag- lichen Steuerveranlagungen und von der Steuerbezugsbehörde darauf beruhend erlassenen allfälligen Strafbefehle zu revidieren und den tat- sächlichen Einkommensverhältnissen des Gesuchstellers anzupas- sen." -3- 5. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6. A._____ hat eine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2018. Mass- gebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer (DBG) vom 14. Dezember 1990. 2. 2.1. Der Steuerpflichtige kann gegen den Einspracheentscheid schriftlich Be- schwerde erheben. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 140 Abs. 1 DBG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist ausgestaltet ist. Die rechtzeitige Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn sie erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel eingetreten werden. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem auf die Eröffnung des Einspracheentscheides folgenden Tag zu laufen. Sie gilt als eingehal- ten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (Art. 133 Abs. 1 DBG). 2.2. Der Einspracheentscheid vom 15. November 2022 ist dem Beschwerde- führer am 29. November 2022 zugestellt worden (vgl. Verfolgung Sen- dungsnummer: aaa). Die Beschwerdefrist hat somit am 30. November 2022 zu laufen begonnen und endete am 29. Dezember 2022. Die Beschwerde datiert vom 3. Januar 2023 und wurde gleichentags elektronisch dem Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, übermittelt. Sie erfolgte somit verspätet. 3. 3.1. Gemäss Art. 140 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 DBG kann die Frist wieder hergestellt werden, wenn die steuerpflichtige Person nach- weist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesen- heit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung ver- hindert war und dass das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. 3.2. Der Beschwerdeführer führt in der Replik das Folgende aus: "Bezüglich der Beschwerden betreffend direkte Bundessteuern ist aufgrund der zwischen diesen und Beschwerden betreffend Staats- und Gemeindesteuern unterschiedlichen Fristenläufen tatsächlich eine Eingabeverspätung von weni- -5- gen Tagen zu konstatieren. Soweit die Berechnung der direkten Bundessteuer von jener der Staats- und Gemeindesteuern abhängt, sei zur Vermeidung einer materiellen Differenz zwischen den Berechnungen der beiden Steuerarten gleichwohl auf die Beschwerden zur direkten Bundessteuer einzutreten." 3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die verspätete Einreichung der Be- schwerde also nicht. Der Umstand, dass er übersehen hat, dass fristhem- mende Bestimmungen nach dem kantonalen Recht für die direkte Bundes- steuer nicht beachtlich sind (Bundesgerichtsurteil vom 31. Mai 2023 [9C_236/2023]; vgl. auch Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentschei- des), stellt keinen Hinderungsgrund dar (VGE vom 7. März 2023 [WBE.2022.461]). Auf die Beschwerde ist daher infolge Verspätung und Fehlens eines rechtlich relevanten Fristwiederherstellungsgrundes nicht einzutreten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dadurch allenfalls zwischen den Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer eine "materielle Differenz" entstehen kann. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). -6- Das Gericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens, beste- hend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 85.00 und den Auslagen von CHF 100.00 , zusammen CHF 485.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezem- ber 2007 [VRPG]). -7- Aarau, 25. Januar 2024 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic