Das Spezialverwaltungsgericht betrachtet daher behelfsweise 10 % des sicherzustellenden Steuerbetrages von CHF 111'535.00 als Streitwert, d.h. vorliegend (gerundet) CHF 11'154.00. Bei einer mittleren Bedeutung des Falles, einem mittleren Schwierigkeitsgrad und einem mittleren Aufwand wird die Parteikostenentschädigung auf CHF 1'800.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festgesetzt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 sowie § 8c Abs. 1 AnwT). Davon sind 50 %, d.h. CHF 900.00 auszurichten. - 14 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.