7.2.4. Ausgangspunkt der Parteikostenentschädigung gemäss dem AnwT bildet der Streitwert, also die Differenz des beantragten Steuerbetrages zu demjenigen der streitigen Veranlagung (VGE vom 21. Oktober 2009 [WBE.2008.209]). Da es bei einem Sicherstellungsverfahren nicht um die Festsetzung der streitigen Höhe des zu bezahlenden Steuerbetrages, sondern lediglich um die Sicherung des mutmasslichen Steuerbetrages geht, kann kein Streitwert berechnet werden. Das Spezialverwaltungsgericht betrachtet daher behelfsweise 10 % des sicherzustellenden Steuerbetrages von CHF 111'535.00 als Streitwert, d.h. vorliegend (gerundet) CHF 11'154.00.