SGE vom 25. Mai 2023 [3-RV.2022.55]). Es erscheint daher angemessen, dem Beschwerdeführer für die Verfassung der Beschwerdeschrift durch den Vertreter, aber nicht für dessen Replik eine Parteikostenentschädigung von 50 % auszurichten. 7.2.2. Die Kostennote des Vertreters beläuft sich auf CHF 5'405.00. - 13 - 7.2.3. Bei der Vertretung durch Rechtsanwälte, Treuhänder wie auch Steuerberater stellt der Tarif gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; Stand 1. Januar 2021) die obere Grenze des Parteikostenersatzes dar (AGVE 1981 S. 281; SGE vom 27. Juni 2024 [3-RV.2023.11]).