Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass unnötige Kosten – unabhängig vom Obsiegen – zu bezahlen hat, wer sie verursacht (R. Wiederkehr/K. Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 3725; Bundesgerichtsurteil vom 15. April 2021 [8C_672/2020] E. 5.2.). Die Beschwerde erweist sich im Hinblick auf die mangelhafte Begründung der Sicherstellungsverfügung als berechtigt bzw. die diesbezüglichen Kosten wurden von der Vorinstanz verursacht (SGE vom 27. Juni 2024 [3-RV.2023.54]; SGE vom 25. Mai 2023 [3-RV.2022.55]).