7.2. 7.2.1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteikostentschädigung (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG]). Ausnahmsweise kann die Entscheidinstanz jedoch von der Regel des Unterliegerprinzips abweichen und die Parteikostenentschädigung gestützt auf das Verursacherprinzip festlegen. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass unnötige Kosten – unabhängig vom Obsiegen – zu bezahlen hat, wer sie verursacht (R. Wiederkehr/K. Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 3725;