7. 7.1. Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Soweit der Vertreter in der Replik vorbringt, dass der sich aufgrund der fehlenden Begründung unumgänglichen Beschwerde bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der ursprüngliche Formmangel im Beschwerdeverfahren geheilt wurde (E. 4.3.3.). Der Beschwerdeführer hätte die Beschwerde nach Erhalt der Vernehmlassung der Vorinstanz kostenlos zurückziehen können bzw. müssen, um die Verfahrenskosten vor dem Spezialverwaltungsgericht zu vermeiden.