5.7. Die gemäss provisorischen Rechnungen für die Steuerjahre 2015 bis 2022 fälligen Schulden des Beschwerdeführers bezüglich der direkten Bundessteuern belaufen sich per 31. Oktober 2023 auf CHF 198'404.00 (ohne Verzugszins). Im Weiteren mussten für den Bezug aller rechtskräftig festgelegten Steuerforderungen der Jahre 2007 bis 2013 Betreibungshandlungen eingeleitet werden. Ausser betreffend die Steuerperioden 2011 und 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen alle Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag. Bezüglich der Steuerjahre 2008, 2009 und 2010 bezahlte der Beschwerdeführer sogar erst nach Zustellung der Pfändungsurkunde.