5.6. Der Beschwerdeführer hat im Veranlagungsverfahren die Steuererklärungen 2016 und 2020 trotz Mahnung des Gemeindesteueramtes Q._____ nicht eingereicht. Dafür wurde er wegen Verletzung der Verfahrenspflichten mit Bussen bestraft. Mit diesen groben Verletzungen der Mitwirkungspflichten hat der Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den vorliegend relevanten Steuerperioden zumindest teilweise verschleiert. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch betreffend die Steuerperioden 2007, 2008, 2009, 2010, 2014 und 2018 wegen Verletzung der Verfahrenspflichten (Nichteinreichung der Steuererklärung) mit Bussen bestraft wurde.