Allerdings beträgt das Reinvermögen des Beschwerdeführers gemäss Steuererklärung 2021, nach Abzug der Schulden von über CHF 40 Mio., CHF 0.00. Selbst unter Berücksichtigung, dass die Verkehrswerte von Liegenschaften über dem Vermögenssteuerwert liegen (der Beschwerdeführer deklarierte Liegenschaften von gut CHF 25 Mio.), sind die erwähnten Schenkungen angesichts der hohen Schulden mit Blick auf die Gefährdung des Steueranspruchs nicht unbeachtlich. Im Weiteren ist eine subjektive Absicht des Rekurrenten, Haftungssubstrat zu vermindern, nicht erforderlich. Diesbezüglich gilt ein objektiver Massstab (E. 5.3.).