5.4.2. Dem Vertreter ist insofern zuzustimmen, dass der Vermögenssteuerwert einer Liegenschaft unter deren Verkehrswert liegt (vgl. § 51 StG in Verbindung mit der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke [VBG], insbesondere § 5 Abs. 1 VBG). Angesichts dessen ist per 31. Dezember 2021 wohl auch keine Überschuldung gegeben, welche auf eine Gefährdung des Steueranspruchs schliessen lässt. Allerdings ist allgemein bekannt, dass Liegenschaften bei Zwangsversteigerungen oft deutlich unter dem Verkehrswert verkauft werden.