Schliesslich genügt unter Umständen auch eine Häufung von an sich banalen Tatsachen für den Schluss auf die Gefährdung des Steueranspruchs, wie die Verzögerung des Veranlagungs- oder eines Rechtsmittelverfahrens durch die steuerpflichtige Person, schlechte Zahlungsmoral, undurchsichtige wirtschaftliche Transaktionen zusammen mit der Veräusserung der Hauptbestandteile des Vermögens. Wenn der Steuerpflichtige mit beträchtlichen (Nach)Steuern oder Bussen zu rechnen hat, vermag auch die leichte Verwertbarkeit von beweglichen Vermögenswerten eine Gefährdung zu begründen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 232 N 11 m. w. Hw.; siehe auch DBG-Kommen- tar, a.a.