Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer Eigentümer mehrere Liegenschaften ist. Es trifft allerdings nicht zu, dass der Beschwerdeführer, wie er behauptet, in aussergewöhnlich guten Verhältnissen lebt. Dies ergibt sich klar aus der letzten eingereichten Steuererklärung (Steuererklärung 2021). Darin werden zwar Vermögenswerte in Höhe von rund CHF 34'618'000 deklariert, wovon rund CHF 25'236'000 Liegenschaftsvermögen darstellen. Diesem Vermögen stehen allerdings Schulden in Höhe von rund CHF 40'640'000 gegenüber (Beilage 7). Der Beschwerdeführer ist somit massiv überschuldet.