4.2. 4.2.1. Weder aus Art. 169 DBG, der lediglich verlangt, die Sicherstellungsverfügung habe den sicherzustellenden Betrag anzugeben, noch aus Art. 116 DBG, wonach Verfügungen und Entscheide dem Steuerpflichtigen schriftlich zu eröffnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind, ergibt sich für die Steuerbehörde eine Verpflichtung, die Sicherstellungsverfügung zu begründen. Eine solche Pflicht besteht indessen aufgrund des Anspruches auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Danach muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.