{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-09-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2023-24_2024-09-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10349", "Checksum": "bbc8c4fb5a1a03987ce80c499812c611"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2023.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 19.09.2024 3-BB.2023.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:45:02", "Checksum": "6d4cac4d949b93d820ef097779987657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 19.09.2024 3-BB.2023.24\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2023.24\nP 142\n\nUrteil vom 19. September 2024\n\nBesetzung Präsident Fischer\nRichter Wick\nRichter Schorno\nGerichtsschreiber Fäs\n\nBeschwerde- A._____\nführer\nvertreten durch lic. iur. John Wyss, Fürsprecher und Notar,\nSchibli & Partner, Bahnhofstrasse 57, 5001 Aarau 1\n\nGegenstand Sicherstellungsverfügung des Steueramtes des Kantons Aargau,\nSektion Bezug, vom 30. August 2023\nbetreffend Direkte Bundessteuern 2015, 2016 und 2020\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDas Kantonale Steueramt hat am 30. August 2023 verfügt, dass A._____\nzur Deckung der direkten Bundessteuern 2015, 2016 und 2020\nCHF 111'535.00 sicherzustellen habe.\n\n2.\nDie Sicherstellungsverfügung vom 30. August 2023 (Zustellung am 1. September 2023) liess A._____ mit rechtzeitiger Beschwerde vom 2. Oktober\n2023 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht,\nAbteilung Steuern, weiterziehen. Er stellt die folgenden Anträge:\n\n\"1. Die Sicherstellungsverfügung des Kantonalen Steueramtes vom\n30.08.2023 sei aufzuheben.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\n3.\nDas Kantonale Steueramt beantragt die Abweisung der Beschwerde.\n\n4.\nDer Vertreter von A._____ hat eine Replik erstattet. Darin wird eventualiter\nbeantragt, dass die Sicherstellungsverfügung vom 30. August 2023 nur\nüber CHF 107'804.00 zu bestätigen sei.\n-3-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft die direkten Bundessteuern 2015,\n2016 und 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über\ndie direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\n2.1.\nDas Kantonale Steueramt hat am 30. August 2023 verfügt, dass der Beschwerdeführer zur Deckung der direkten Bundessteuern 2015, 2016 und\n2020 CHF 111'535.00 sicherzustellen habe. Zuvor hatte das Kantonale\nSteueramt bereits am 30. Juni 2021 eine Sicherstellungsverfügung erlassen, gemäss welcher der Beschwerdeführer zur Deckung der direkten Bundessteuern 2014 – 2020 CHF 106'791.00 sicherzustellen hat.\n\n2.2.\nIm Anschluss an die erste Sicherstellungsverfügung vereinbarte der Beschwerdeführer mit dem Kantonalen Steueramt im August 2021, für die\nausstehenden direkten Bundessteuern 2014 – 2020 einen Schuldbrief von\nCHF 100'000.00 als Sicherheit zu hinterlegen und monatliche Ratenzahlungen von CHF 10'000.00 zu leisten. Daran hielt sich der Beschwerdeführer in der Folge nur teilweise. Er hinterlegte zwar einen Schuldbrief, leistete\naber lediglich Ratenzahlungen von insgesamt CHF 47'000.00.\n\n2.3.\nDer Beschwerdeführer beantragt im Hauptpunkt die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung vom 30. August 2023 und eventualiter deren Herabsetzung auf CHF 107'804.00.\n\n3.\n3.1.\nHat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die\nBezahlung der von ihm geschuldeten Steuer gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen\nFeststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen\n(Art. 169 Abs. 1 Satz 1 DBG).\n\n3.2.\nFür die Kantons- und Gemeindesteuern enthält § 232 Abs. 1 Satz 1 des\naargauischen Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 (StG) eine inhaltlich übereinstimmende Regelung, so dass Lehre und Rechtsprechung dazu\nbei der Anwendung von Art. 169 Abs. 1 DBG ebenfalls herangezogen werden können (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.55]; per analogiam).\n-4-\n\n3.3.\nDer Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in der Schweiz (Q._____),\nweshalb als Sicherstellungsgrund lediglich die Gefährdung des Steueranspruchs infrage kommt.\n\n4.\n4.1.\nDer Vertreter des Beschwerdeführers (nachfolgend: Vertreter) bemängelt,\ndass in der Sicherstellungsverfügung nicht begründet werde, weshalb die\nBezahlung des Steueranspruchs gefährdet erscheine.\n\n4.2.\n4.2.1.\nWeder aus Art. 169 DBG, der lediglich verlangt, die Sicherstellungsverfügung habe den sicherzustellenden Betrag anzugeben, noch aus Art. 116\nDBG, wonach Verfügungen und Entscheide dem Steuerpflichtigen schriftlich zu eröffnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind,\nergibt sich für die Steuerbehörde eine Verpflichtung, die Sicherstellungsverfügung zu begründen. Eine solche Pflicht besteht indessen aufgrund\ndes Anspruches auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der\nBundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Danach muss die Begründung\neines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als\nauch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein\nBild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf\nwelche sich ihr Entscheid stützt (Bundesgerichtsurteil vom 8. September\n2003 [2A.560/2002] E. 3.2).\n\n4.2.2.\nDie Begründung der Sicherstellungsverfügung beschränkt sich auf den\nSatz \"Der Steueranspruch erscheint gefährdet\". Damit wird lediglich einer\nder beiden vom Gesetz genannten Sicherstellungsgründe wiederholt. Ausführungen dazu, gestützt auf welche Anhaltspunkte der Steueranspruch\ngefährdet erscheint, fehlen hingegen. Die Sicherstellungsverfügung erweist\nsich daher als mangelhaft begründet (vgl. SGE vom 27. Juni 2024\n[3-RV.2023.54]; SGE vom 25. Mai 2023 [3-RV.2022.55]).\n\n"}