8.2.4. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde selber verfasst. Der Vertreter hat nur die Replik erstattet, was bei der Festsetzung der Parteikostenentschädigung zu berücksichtigen ist. Bei einem Streitwert von rund CHF 600.00, einer mittleren Bedeutung des Falles, einem mittleren Schwierigkeitsgrad und einem mittleren Aufwand wird die Parteikostenentschädigung auf CHF 650.00 (inkl. 7.7% MWSt und Auslagen) festgesetzt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT). - 10 - Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das steuerbare Einkommen auf CHF 44'653.00 festgesetzt.