7. Da das Spezialverwaltungsgericht nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (vgl. Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 142 DBG N 10; SGE vom 25. März 2021 [3-BB.2020.11]), ist das steuerbare Einkommen gemäss Einspracheentscheid von CHF 76'207.00 über den Antrag des Beschwerdeführers hinaus um CHF 31'554.00 (CHF 46'519.00 abzüglich bereits gewährte CHF 14'965.00) auf CHF 44'653.00 herabzusetzen. 8. 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 144 Abs. 1 DBG).