6.4. Gemäss den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführer wurde der "Beitrag D._____" im vorliegend massgeblichen Steuerjahr 2020 noch nicht ausbezahlt (vgl. Replik, S. 2). Er ist daher in diesem Jahr steuerlich (noch) nicht zu berücksichtigen, weder aufwandmindernd noch als Einkunft.