5.2.2. Die Parteien sind aber zu Recht übereinstimmend der Auffassung, dass die Kosten für die neu erstellte Elektrotankstelle von netto CHF 3'241.50 nicht zum Abzug zugelassen werden können, da es sich dabei nicht um eine energiesparende Massnahme im Sinne der Liegenschaftskostenverordnung handelt (vgl. auch T. Hess, Besteuerung von Photovoltaikanlagen im Privatvermögen, in: StR 2023 S. 612 ff. [628 f.]). Die abzugsfähigen Kosten belaufen sich somit auf (aufgerundet) CHF 46'519.00 (CHF 49'760.00 ./. CHF 3'241.50; vgl. Beilage 4 der Stellungnahme des Kantonalen Steueramtes vom 22. März 2023). -8-