Der Umstand, dass mit dem von der Solaranlage produzierten Strom auch die zeitgleich neu erstellte Elektrotankstelle (vgl. dazu die folgende Erw. 5.2.2.) gespiesen und Elektrofahrzeuge betrieben werden können, rechtfertigt keine Ausscheidung eines nichtabzugsfähigen Anteils der Kosten für die Solaranlage, weil diese weitestgehend der Stromversorgung der bereits bestehenden Baute dient. Es kommt hinzu, dass bei einer nachträglichen Installation einer Elektrotankstelle auch sämtliche Kosten der zuvor erstellten Solaranlage zum Abzug zugelassen werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.