5.2. 5.2.1. Die neu erstellte Photovoltaikanlage dient der Stromversorgung der von den Beschwerdeführern selbstbewohnten Liegenschaft E-Strasse 136 in Q._____, deren beheiztes Volumen im Rahmen der Umrüstung auf Solarenergie nicht vergrössert wurde. Es sind daher grundsätzlich sämtliche Kosten der Photovoltaikanlage abzugsfähig. Der Umstand, dass mit dem von der Solaranlage produzierten Strom auch die zeitgleich neu erstellte Elektrotankstelle (vgl. dazu die folgende Erw.