Wird im Zuge der erstmaligen Installation einer Photovoltaikanlage an einem bereits bestehenden bzw. für ein bereits bestehendes Gebäude dessen beheiztes Volumen vergrössert, sind die Kosten der Photovoltaikanlage prozentual auf das bereits bestehende und das neu beheizte Volumen aufzuteilen und nur abzugsfähig, soweit sie auf das bereits bestehende Volumen entfallen.