Die Photovoltaikanlage muss jedoch nicht zwingend fest mit der bereits bestehenden Baute verbunden sein, sondern kann sich an einer beliebigen Stelle des betroffenen Grundstücks befinden. Wenn der mit der erstmalig erstellten Photovoltaikanlage produzierte Strom (weitestgehend) zur Versorgung einer bereits bestehenden Baute dient, sind die Kosten der Photovoltaikanlage auch abzugsfähig, wenn diese auf einem neuerstellten, nicht beheizten An- -7-