5. 5.1. Aus den aufgeführten massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten Rechtsprechung und Praxis folgt, dass für die Abzugsfähigkeit der Kosten einer erstmaligen Photovoltaikanlage unabdingbar ist, dass eine solche im Hinblick auf die Umrüstung der Stromversorgung einer bereits bestehenden Baute mittels Sonnenenergie erstellt wurde und nicht ausschliesslich der Stromversorgung einer Neubaute dient. Die Photovoltaikanlage muss jedoch nicht zwingend fest mit der bereits bestehenden Baute verbunden sein, sondern kann sich an einer beliebigen Stelle des betroffenen Grundstücks befinden.