4.2. Es können nur an bereits bestehenden Bauten energetisch schlechte Bausubstanz bzw. energetisch veraltete Installationen auf den modernen Stand der Technik gebracht werden. Bei energiesparenden Massnahmen ist aber nicht unabdingbare Voraussetzung, dass die angeschafften Vermögenswerte Bestandteilsqualität haben. Dies folgt bereits aus dem Begriff "Massnahme", der über eigentliche Investitionen in das Grundstück selbst hinausgeht. Für verschiedene energiesparende Massnahmen genügt denn auch ein sachlicher Bezug zur Liegenschaft (ohne dass Liegenschaftswerte oder Bestandteile dazu geschaffen werden müssen; Bundesgerichtsurteil vom 16. September 2019 [2C_510/2017]).