Ein Abzug für energiesparende Massnahmen ist bei der Erstellung von Neubauten nicht möglich, denn bei Neubauten können die Auslagen in keinem Fall Mischcharakter haben, d.h. für teilweise werterhaltende und teilweise wertvermehrende Aufwendungen anfallen (Bundesgerichtsurteil vom 24. Oktober 2017 [2C_558/2016, 2C_559/2016] E. 2.7.2). Beim Neubau handelt es sich um ein erstmalig erstelltes Gebäude "auf der grünen Wiese" (vgl. Totalrevision der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer [Liegenschaftskostenverordnung] vom 9. März 2018, Erläuterungen, S. 4). -6-