"Um den abzugsberechtigten Kostenanteil der Rechnung C._____ GmbH festlegen zu können, haben wir in einem ersten Schritt geprüft, ob die Dachfläche des Hundezwingers zur bestehenden Dachfläche der Garage gezählt werden kann, oder ob diese – wie es in der Stellungnahme der Steuerkommission angeführt wird – tieferliegend war und sich neu nun nicht mehr am gleichen Standort wie zuvor befindet. Der Beilage Nr. 1 kann entnommen werden, dass das Dach des Hundezwingers nicht tieferliegend war, sondern eine Einheit mit dem Garagendach darstellt. Demzufolge kann diese Fläche für die Berechnung der bereits bestehenden Dachfläche berücksichtigt werden.