1 der Verordnung des Bundesrates, wonach.…'die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden' abziehbar sein sollen. Dabei ist, wie vorstehend erwähnt, funktionell wichtig, dass die Solaranlage primär der Umrüstung der Versorgung des bestehenden Hauptgebäudes dient, während die Garage selber kaum Energie braucht. Einzig die Elektrotankstelle ist auf die Energieabgabe an die in der Garage parkierten Autos ausgerichtet, weshalb diese Aufrechnung korrekt erscheint.