gern oder Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Beschickung der Anlagen stehen. Im vorliegenden Anwendungsfall einer Umrüstung sind gemäss Darstellung im Merkblatt Liegenschaftsunterhalt 25% als Liegenschaftsunterhalt und 75% als Investition in Energiesparmassnahmen abzugsfähig. Total entspricht dies einer abzugsfähigen Quote von 100%, da es um die Energieversorgung des seit über 5 Jahren bestehenden Hauptgebäudes geht. Dies entspricht Art. 1 der Verordnung des Bundesrates, wonach.…'die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden' abziehbar sein sollen.