2. Die Ehegatten bilden im Rechtsmittelverfahren eine Art notwendige Streitgenossenschaft (vgl. Art. 113 Abs. 1 und 3 DBG), was beide zu Verfahrensbeteiligten macht. Demgemäss gelten beide Ehegatten auch dann als Beschwerdeführer, wenn eine Beschwerde nur von einem Partner eingereicht wird. Dies ist bei der Parteibezeichnung zu berücksichtigen (AGVE 2006 S. 126, 1998 S. 206; VGE vom 7. April 2008 [WBE.2007.287]). Die Beschwerde wurde nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Dennoch hat auch die Ehefrau im vorliegenden Verfahren Parteistellung.