{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-12-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2023-1_2023-12-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12763", "Checksum": "a3221a44c527fdb2353e1092dbe3c9be"}, "Scrapedate": "2026-05-08", "Scrapetime": "02:46:26", "Num": ["3-BB.2023.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 21.12.2023 3-BB.2023.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2627", "Zeit UTC": "08.05.2026 02:46:26", "Checksum": "13909c7e327bd6f311bbfa73d4ed701b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 21.12.2023 3-BB.2023.1\n\nMassnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sind insbesondere der Einbau von Anlagen zur Nutzung\nerneuerbarer Energien, wozu auch die Sonnenenergie zählt (Art. 1 lit. b\nZiff. 4 der Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 24. August 1992\n[Stand am 1. Januar 1995]).\n\n5.\n5.1.\nAus den aufgeführten massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und der\nzitierten Rechtsprechung und Praxis folgt, dass für die Abzugsfähigkeit der\nKosten einer erstmaligen Photovoltaikanlage unabdingbar ist, dass eine\nsolche im Hinblick auf die Umrüstung der Stromversorgung einer bereits\nbestehenden Baute mittels Sonnenenergie erstellt wurde und nicht ausschliesslich der Stromversorgung einer Neubaute dient. Die Photovoltaikanlage muss jedoch nicht zwingend fest mit der bereits bestehenden Baute\nverbunden sein, sondern kann sich an einer beliebigen Stelle des betroffenen Grundstücks befinden. Wenn der mit der erstmalig erstellten Photovoltaikanlage produzierte Strom (weitestgehend) zur Versorgung einer bereits bestehenden Baute dient, sind die Kosten der Photovoltaikanlage\nauch abzugsfähig, wenn diese auf einem neuerstellten, nicht beheizten An-\n-7-\n\nnexbau der bereits bestehenden Baute bzw. auf einer neuerstellten, nicht\nbeheizten freistehenden Baute (z.B. Garage, Schopf etc.) installiert wird,\ndenn aufgrund der bei den Liegenschaftskosten geltenden funktionalen Betrachtungsweise ist massgebend, dass auch in diesem Fall eine veraltete\nInstallation in einer bereits bestehenden Baute auf den modernen Stand\nder Technik gebracht wird.\n\nWird im Zuge der erstmaligen Installation einer Photovoltaikanlage an einem bereits bestehenden bzw. für ein bereits bestehendes Gebäude dessen beheiztes Volumen vergrössert, sind die Kosten der Photovoltaikanlage prozentual auf das bereits bestehende und das neu beheizte Volumen\naufzuteilen und nur abzugsfähig, soweit sie auf das bereits bestehende\nVolumen entfallen.\n\n5.2.\n5.2.1.\nDie neu erstellte Photovoltaikanlage dient der Stromversorgung der von\nden Beschwerdeführern selbstbewohnten Liegenschaft E-Strasse 136 in\nQ._____, deren beheiztes Volumen im Rahmen der Umrüstung auf Solarenergie nicht vergrössert wurde. Es sind daher grundsätzlich sämtliche\nKosten der Photovoltaikanlage abzugsfähig. Der Umstand, dass mit dem\nvon der Solaranlage produzierten Strom auch die zeitgleich neu erstellte\nElektrotankstelle (vgl. dazu die folgende Erw. 5.2.2.) gespiesen und\nElektrofahrzeuge betrieben werden können, rechtfertigt keine Ausscheidung eines nichtabzugsfähigen Anteils der Kosten für die Solaranlage, weil\ndiese weitestgehend der Stromversorgung der bereits bestehenden Baute\ndient. Es kommt hinzu, dass bei einer nachträglichen Installation einer\nElektrotankstelle auch sämtliche Kosten der zuvor erstellten Solaranlage\nzum Abzug zugelassen werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt\nsind.\n\n5.2.2.\nDie Parteien sind aber zu Recht übereinstimmend der Auffassung, dass die\nKosten für die neu erstellte Elektrotankstelle von netto CHF 3'241.50 nicht\nzum Abzug zugelassen werden können, da es sich dabei nicht um eine\nenergiesparende Massnahme im Sinne der Liegenschaftskostenverordnung handelt (vgl. auch T. Hess, Besteuerung von Photovoltaikanlagen im\nPrivatvermögen, in: StR 2023 S. 612 ff. [628 f.]). Die abzugsfähigen Kosten\nbelaufen sich somit auf (aufgerundet) CHF 46'519.00 (CHF 49'760.00 ./.\nCHF 3'241.50; vgl. Beilage 4 der Stellungnahme des Kantonalen Steueramtes vom 22. März 2023).\n-8-\n\n6.\n6.1.\nDie Steuerkommission Q._____ hat im Einspracheverfahren die Kosten der\nSolaranlage um einen \"Beitrag D._____\" von CHF 7'630.00 reduziert (vgl.\nEinspracheentscheid, S. 3).\n\n6.2.\nWerden die Massnahmen durch öffentliche Gemeinwesen subventioniert,\nso kann die steuerpflichtige Person nur die Kosten abziehen, die sie selber\nträgt (Art. 1 Abs. 2 Liegenschaftskostenverordnung).\n\n6.3.\nFörderbeiträge sind im Jahr der Auszahlung als \"übrige Einkünfte\" zu besteuern (StE 2022 B 25.6 Nr. 84; SGE vom 23. September 2021\n[3-RV.2020.99]).\n\n6.4.\nGemäss den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführer wurde\nder \"Beitrag D._____\" im vorliegend massgeblichen Steuerjahr 2020 noch\nnicht ausbezahlt (vgl. Replik, S. 2). Er ist daher in diesem Jahr steuerlich\n(noch) nicht zu berücksichtigen, weder aufwandmindernd noch als Einkunft.\n\n7.\nDa das Spezialverwaltungsgericht nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (vgl. Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 142 DBG N 10; SGE vom 25. März\n2021 [3-BB.2020.11]), ist das steuerbare Einkommen gemäss\nEinspracheentscheid von CHF 76'207.00 über den Antrag des\nBeschwerdeführers hinaus um CHF 31'554.00 (CHF 46'519.00 abzüglich\nbereits gewährte CHF 14'965.00) auf CHF 44'653.00 herabzusetzen.\n\n8.\n8.1.\nBei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 144 Abs. 1 DBG).\n\n8.2.\n8.2.1.\nDen Beschwerdeführern ist für die Vertretung im Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht eine Parteikostenentschädigung auszurichten\n(Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG]).\n-9-\n\n8.2.2.\nDie Kostennote des Vertreters für die Bemühungen im Beschwerdeverfahren beläuft sich auf CHF 1'976.50\n\n"}