{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-12-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2023-1_2023-12-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12763", "Checksum": "a3221a44c527fdb2353e1092dbe3c9be"}, "Scrapedate": "2026-05-08", "Scrapetime": "02:46:26", "Num": ["3-BB.2023.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 21.12.2023 3-BB.2023.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2627", "Zeit UTC": "08.05.2026 02:46:26", "Checksum": "13909c7e327bd6f311bbfa73d4ed701b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 21.12.2023 3-BB.2023.1\n\n3.2.\nDie Steuerkommission Q._____ hat im Einspracheverfahren für die Solaranlage CHF 14'965.00 (40% von CHF 37'411.70 [ohne Kosten für die\nElektrotankstelle und die Anlagenüberwachung sowie unter Abzug des Beitrags D._____]) und für die Verbindung zum Haus CHF 2'979.00 zum Abzug zugelassen (vgl. Einspracheentscheid, S. 2 f.).\n\n3.3.\nDie Sektion Grundstückschätzungen des Kantonalen Steueramtes führt in\nihrer Stellungnahme vom 22. März 2023 das Folgende aus:\n\n\"Um den abzugsberechtigten Kostenanteil der Rechnung C._____ GmbH\nfestlegen zu können, haben wir in einem ersten Schritt geprüft, ob die Dachfläche des Hundezwingers zur bestehenden Dachfläche der Garage gezählt werden kann, oder ob diese – wie es in der Stellungnahme der Steuerkommission\nangeführt wird – tieferliegend war und sich neu nun nicht mehr am gleichen\nStandort wie zuvor befindet. Der Beilage Nr. 1 kann entnommen werden, dass\ndas Dach des Hundezwingers nicht tieferliegend war, sondern eine Einheit mit\ndem Garagendach darstellt. Demzufolge kann diese Fläche für die Berechnung\nder bereits bestehenden Dachfläche berücksichtigt werden.\n\nIn einem zweiten Schritt haben wir anhand eines vergrösserten Luftbilds (Beilage Nr. 2) versucht, den abzugsberechtigten Flächenanteil zu eruieren. Wir\nempfehlen von den PV-Modulen einen Anteil von 48.4 % zum Abzug zuzulassen.\n\nAls dritten Schritt haben wir die Rechnung der Firma C._____ GmbH gemäss\nunserer gängigen Praxis aufgeteilt in Energiesparmassnahmen und Investitio-\n-5-\n\nnen (Beilagen Nr. 3 + 4). Bei den Nettobeträgen ist zu beachten, dass der Rabatt von 3 % nur bei den mit A bezeichneten Positionen gilt.\n\nWir beantragen von der Rechnung C._____ GmbH CHF 33'974 zum Abzug\nzuzulassen. Bitte beachten Sie, dass in unserer Beurteilung keine Förderbeiträge und keine Kosten von anderen Firmen berücksichtigt sind.\"\n\nEs muss aus den folgenden Gründen auf diese Ausführungen nicht näher\neingegangen werden.\n\n4.\n4.1.\nBei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die\nKosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen\nwerden. Das EFD bestimmt, welche Investitionen, die dem Energiesparen\nund dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden\nkönnen. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten\nim Hinblick auf den Ersatzneubau (Art. 32 Abs. 2 DBG).\n\nAls Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen,\ngelten Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige\nAnbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer [Liegenschaftskostenverordnung] vom 9. März 2018 [Stand am 1. Januar 2020]).\nSinn der Regelung ist es, einen Anreiz zu schaffen, bestehende, energietechnisch schlechte Bausubstanz bzw. energietechnisch veraltete Installationen möglichst bald auf den modernen Stand der Technik zu bringen\n(Bundesgerichtsurteil vom 18. Dezember 2012 [2C_727/2012, 2C_729/\n2012] E. 2.2.1). Die getätigten Ausgaben müssen dazu dienen, die Liegenschaft in ihrem bisherigen vertrags- oder nutzungsmässigen Zustand zu erhalten (Bundesgerichtsurteil vom 4. September 2014 [2C_153/2014]\nE. 3.3).\n\nEin Abzug für energiesparende Massnahmen ist bei der Erstellung von\nNeubauten nicht möglich, denn bei Neubauten können die Auslagen in keinem Fall Mischcharakter haben, d.h. für teilweise werterhaltende und teilweise wertvermehrende Aufwendungen anfallen (Bundesgerichtsurteil vom\n24. Oktober 2017 [2C_558/2016, 2C_559/2016] E. 2.7.2). Beim Neubau\nhandelt es sich um ein erstmalig erstelltes Gebäude \"auf der grünen Wiese\"\n(vgl. Totalrevision der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer [Liegenschaftskostenverordnung] vom 9. März 2018, Erläuterungen, S. 4).\n-6-\n\n4.2.\nEs können nur an bereits bestehenden Bauten energetisch schlechte Bausubstanz bzw. energetisch veraltete Installationen auf den modernen Stand\nder Technik gebracht werden. Bei energiesparenden Massnahmen ist aber\nnicht unabdingbare Voraussetzung, dass die angeschafften Vermögenswerte Bestandteilsqualität haben. Dies folgt bereits aus dem Begriff \"Massnahme\", der über eigentliche Investitionen in das Grundstück selbst hinausgeht. Für verschiedene energiesparende Massnahmen genügt denn\nauch ein sachlicher Bezug zur Liegenschaft (ohne dass Liegenschaftswerte\noder Bestandteile dazu geschaffen werden müssen; Bundesgerichtsurteil\nvom 16. September 2019 [2C_510/2017]). Daher gehören auch freistehende Anlagen auf dem gleichen Grundstück zu den Installationen auf oder\nan bestehenden Bauten, sofern diese Anlagen dauerhaft zu deren Versorgung dienen (Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Bern zu Photovoltaikanlagen bis zum 24. Oktober 2019, Ziff. 3.1.1; Kanton Solothurn, Betrieb einer Photovoltaikanlage, § 27 Nr. 4, Version vom 9. Juni 2022,\nZiff. 1.1.2 und 2.2).\n\n4.3.\nDas Eidgenössische Finanzdepartement bezeichnet in Zusammenarbeit\nmit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und\nKommunikation die den Unterhaltskosten gleichgestellten Massnahmen\nzur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien im Einzelnen (Art. 1 Abs. 3 Liegenschaftskostenverordnung).\n\n"}