{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-12-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2023-1_2023-12-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12763", "Checksum": "a3221a44c527fdb2353e1092dbe3c9be"}, "Scrapedate": "2026-05-08", "Scrapetime": "02:46:26", "Num": ["3-BB.2023.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 21.12.2023 3-BB.2023.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2627", "Zeit UTC": "08.05.2026 02:46:26", "Checksum": "13909c7e327bd6f311bbfa73d4ed701b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 21.12.2023 3-BB.2023.1\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2023.1\nP 221\n\nUrteil vom 21. Dezember 2023\n\nBesetzung Präsident Fischer\nRichter Schorno\nRichter Biondo\nGerichtsschreiber Lenarcic\n\nBeschwerde- A._____\nführer 1\nBeschwerde- B._____\nführerin 2\nbeide vertreten durch lic. iur. Beat Hunziker, Rechtsanwalt,\nZelglistrasse 15, 5001 Aarau\n\nGegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____\nvom 27. Oktober 2022\nbetreffend Direkte Bundessteuer 2020\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Verfügung vom 30. März 2022 wurden A._____ und B._____ von der\nSteuerkommission Q._____ für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 79'194.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden anstelle der geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 65'087.00 lediglich CHF 36'037.00 zum Abzug zugelassen.\n\n2.\nGegen die Verfügung vom 30. März 2022 erhob A._____ mit Schreiben\nvom 24. April 2022 (Posteingang am 2. Mai 2022) Einsprache. Die\nSteuerkommission Q._____ ging vom folgenden sinngemäss gestellten\nBegehren aus:\n\n\"Der Liegenschaftsunterhalt sei neu zu prüfen und gemäss Aufstellung zu gewähren.\"\n\n3.\nMit Entscheid vom 27. Oktober 2022 reduzierte die Steuerkommission\nQ._____ in teilweiser Gutheissung der Einsprache das steuerbare\nEinkommen auf CHF 76'207.00.\n\n4.\nDen Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022 (Versanddatum 23. November 2022) hat A._____ mit rechtzeitiger Beschwerde vom\n22. Dezember 2022 (Postaufgabe am 23. Dezember 2022) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er beantragt,\n\nes sei das steuerbare Einkommen auf CHF 55'895.00 festzusetzen.\n\nAuf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\n5.\nDie Steuerkommission Q._____ beantragt die Abweisung des Rekurses\n(recte: Beschwerde). Das Kantonale Steueramt beantragt, es seien von der\nRechnung C._____ GmbH CHF 33'974.00 zum Abzug zuzulassen.\n\n6.\nDer neu bestellte Vertreter von A._____ und B._____ hat eine Replik\nerstattet und beantragt, es sei das steuerbare Einkommen auf\nCHF 53'148.60 festzulegen.\n-3-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990.\n\n2.\nDie Ehegatten bilden im Rechtsmittelverfahren eine Art notwendige Streitgenossenschaft (vgl. Art. 113 Abs. 1 und 3 DBG), was beide zu Verfahrensbeteiligten macht. Demgemäss gelten beide Ehegatten auch dann als\nBeschwerdeführer, wenn eine Beschwerde nur von einem Partner eingereicht wird. Dies ist bei der Parteibezeichnung zu berücksichtigen (AGVE\n2006 S. 126, 1998 S. 206; VGE vom 7. April 2008 [WBE.2007.287]).\n\nDie Beschwerde wurde nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Dennoch hat auch die Ehefrau im vorliegenden Verfahren Parteistellung.\n\n3.\n3.1.\n3.1.1.\nDie Beschwerdeführer haben bei ihrer Liegenschaft E-Strasse 136 in\nQ._____ im Jahr 2020 den Hundezwinger entfernt und an die bestehende\nGarage einen Geräte- und Fahrzeugunterstand angebaut. In der Folge liessen sie auf dem Dach der Garage und des Unterstandes eine Solaranlage\nerstellen. Die Kosten beliefen sich auf CHF 47'067.50 (exkl. Rabatt und\nMWSt; vgl. Rechnung der C._____ GmbH vom 29. September 2020). Die\nBeschwerdeführer beantragen in der Beschwerde, es seien diesbezüglich\nCHF 32'674.00 bzw. CHF 33'018.00 zum Abzug zuzulassen (vgl. Beschwerde S. 2).\n\n3.1.2.\nDer neu bestellte Vertreter der Beschwerdeführer führt in seiner Replik das\nFolgende aus:\n\n\"Ergänzende Bemerkungen\n\nAufgrund der Durchsicht der Unterlagen kommt der Unterzeichnete zum\nSchluss, dass betreffend der Rechnung C._____ GmbH über die gestellten\nAnträge der Steuerpflichtigen hinaus ein Abzug des ganzen Betrages (mit Ausnahme der neuen Elektrotankstelle) vertretbar wäre: Im aktuell gültigen Merkblatt Liegenschaftsunterhalt des Kantonalen Steueramtes sind auf S. 36 die\numweltfreundlichen Alternativsysteme, zu denen die Solarenergie gehört, aufgezeichnet. Abzugsfähig sind demnach die Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wärmeerzeugung stehen, nicht jedoch Aufwendungen,\ndie im Zusammenhang mit der Lagerung oder dem Transport von Energieträ-\n-4-\n\ngern oder Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Beschickung der Anlagen stehen. Im vorliegenden Anwendungsfall einer Umrüstung sind gemäss\nDarstellung im Merkblatt Liegenschaftsunterhalt 25% als Liegenschaftsunterhalt und 75% als Investition in Energiesparmassnahmen abzugsfähig. Total\nentspricht dies einer abzugsfähigen Quote von 100%, da es um die Energieversorgung des seit über 5 Jahren bestehenden Hauptgebäudes geht. Dies entspricht Art. 1 der Verordnung des Bundesrates, wonach.…'die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden'\nabziehbar sein sollen. Dabei ist, wie vorstehend erwähnt, funktionell wichtig,\ndass die Solaranlage primär der Umrüstung der Versorgung des bestehenden\nHauptgebäudes dient, während die Garage selber kaum Energie braucht. Einzig die Elektrotankstelle ist auf die Energieabgabe an die in der Garage parkierten Autos ausgerichtet, weshalb diese Aufrechnung korrekt erscheint.\n\nEine Abzugsfähigkeit von 100% würde auch dem Umstand entsprechen, dass\ndie aus der neuen Anlage gewonnenen Einspeisevergütungen, die vom lokalen\nEnergieversorger bezahlt werden, als steuerbares Einkommen deklariert werden müssen. Bei 100% steuerbarem Einkommen wären auch die Gewinnungskosten dafür 100% zum Abzug zuzulassen.\"\n\n"}