2. Die Beschwerdeführer haben die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 500.00, der Kanzleigebühr von CHF 360.00 und den Auslagen von CHF 100.00 , zusammen CHF 960.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu 80 % mit CHF 768.00 zu bezahlen. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Beschwerdeführer das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt R._____ die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer Rechtsmittelbelehrung