8. 8.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Bei der Kostenverlegung ist allerdings die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen (vgl. Art. 144 Abs. 3 DBG). Dieser ist im Kostenpunkt mit insgesamt 1/5 Rechnung zu tragen (VGE vom 16. August 2021 [WBE.2021.43]). Die Beschwerdeführer haben folglich 4/5 der Verfahrenskosten zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten (1/5) gehen zulasten des Staates.